AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Best Preis Printing ug.

1. Vertragsabschluß und Vertragsinhalt
Verträge mit uns sind ausschließlich dann wirksam geschlossen, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigen. Vorangehende Erklärungen und Preisangebote unsererseits sind lediglich Aufforderungen zur Abgabe eines Vertragsangebots durch den Auftraggeber.  Der Vertragsinhalt bestimmt sich ausschließlich nach der von uns gegebenen Auftragsbestätigung.

2. Abweichende AGBs
Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir haben deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführen.

3. Ursprungshinweis und Urheberrecht
Wir sind berechtigt, auf unseren Druckerzeugnissen ein Firmenzeichen anzubringen oder in anderer handelsüblicher Weise auf deren Ursprung hinzuweisen, insbesondere unter Verwendung unserer Firmenbezeichnung. Die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftraggeber hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer entsprechenden Rechtsverletzung, insbesondere von Urheberrechten, freizustellen. Das Urheberrecht an unseren eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen und das Recht der Vervielfältigung in jeglichen Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck verbleibt vorbehaltlich anderer Vereinbarungen bei uns. Auch der Nachdruck und die Vervielfältigung von Werken, die nicht Gegenstand eines Urheberrechts oder eines gewerblichen Rechtsschutzes sind – in welchem Verfahren sie auch immer erfolgen sollte -, ist ohne unsere Genehmigung nicht zulässig.

4. Abtretung/Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen.
(2) Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist unzulässig, soweit die Forderung des Auftraggebers nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(3) Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, ist sein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

5. Zahlungsbedingungen
(1) Mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarungen werden unsere am Tag der Lieferung geltenden Preise in Rechnung gestellt. Die Kosten der Verpackung, der Versendung und einer Transportversicherung trägt der Auftraggeber. Aller Aufwand aus Anlass späterer Auftragsänderung ist uns mit den jeweils gültigen Tagespreisen zu vergüten, insbesondere bei Maschinenstillstand. Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Soweit uns der Auftraggeber Daten aller Art oder ähnliches zur Verfügung stellt, werden die zur Herstellung der Druckstücke notwendige Kosten berechnet. Das auf Lager nehmen und Aufbewahren von Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen erfolgt nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und auf Gefahr des Auftraggebers und ist von ihm besonders zu vergüten.
(2) Zahlungsfristen beginnen mit Rechnungsdatum. Zahlungen haben spätestens innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei uns maßgebend. Bei Zahlungen innerhalb von acht Tagen wird ein Skonto von 2% gewährt.
(3) Bei Bereitstellung außergewöhnlicher Materialmengen oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden. Bei neuen Verbindungen wird mangels abweichender Vereinbarungen Vorauszahlung in Höhe von 50% des Bruttorechnungsbetrages verlangt. Wechsel bzw. Akzepte werden nur nach vorheriger Vereinbarung und lediglich zahlungshalber entgegengenommen. Diskontspesen und sonstige Wechselkosten trägt der Auftraggeber. Ein Skontoabzug bei Zahlung durch Wechsel ist ausgeschlossen.

6. Lieferung
(1) Die Lieferung erfolgt in handelsüblicher, unverpackter Ausstattung und auf Gefahr des Auftraggebers. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
(2) Grundsätzlich wird die jeweilige Lieferzeit bei der Auftragsbestätigung benannt. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster, Daten usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferfrist jeweils unterbrochen und zwar von Absendung an den Auftraggeber bis zum Eingang seiner Erklärung. Verlangt der Auftraggeber nach der Bestätigung Änderungen des Auftrags, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen und stimmen wir diesen zu, so beginnt die Lieferfrist ab erneuter Druckfreigabe neu.
(3) Betriebsstörungen wie z.B. Streik und andere Fälle höherer Gewalt, wie Mangel an Energie oder nicht rechtzeitige Anlieferung von Rohstoffen wie Papier u. ä. sowohl in unserem Betrieb sowie im Betrieb unserer Zulieferer berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann. Andernfalls verlängert sich die Lieferfrist für die jeweilige Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung unsererseits ist in diesem Fall ausgeschlossen.

7. Zahlungs- und Abnahmeverzug
Die Abnahme gehört zu den Hauptpflichten des Vertrages. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware abzunehmen, sobald wir unsere Lieferbereitschaft mitgeteilt haben. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen in Verzug, so werden alle noch offenen Verpflichtungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zur sofortigen Zahlung fällig, auch solche aus Wechsel. Wir können vom Auftraggeber gegebene Wechsel zur Befriedigung unserer noch bestehenden Forderungen zur Zahlung vorlegen, ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund. Wir sind unbeschadet der Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers berechtigt, nicht abgenommene oder zurückgenommene Ware nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers zu verwerten. Der Erlös wird dem Auftraggeber nach Abzug der Kosten auf seine Restschuld gutgebracht. Ein etwaiger Übererlös wird ihm ausgezahlt. Restschuld ist jede noch offene Forderung ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund, auch solche aus anderen Verträgen als dem etwa nicht erfüllten.

8. Beanstandungen
(1) Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, für die Rechtschreibung ist der Duden, letzte Auflage, maßgebend. Von uns infolge Unleserlichkeit des Manuskripts nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Auftraggeber- und Autorkorrekturen werden jedoch nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet. Für Fehler durch Vorlagen, die der Auftraggeber als reproreif bezeichnet hat, haften wir nicht.
(2) Mehr- oder Minderlieferungen der bestellten Auflage bis zu 5 % gelten als vereinbart und sind vom Auftraggeber abzunehmen und zu bezahlen. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei farbigen und besonders schwierigen Drucken sowie bei kleinen Auflagen unter 1000 Stück erhöht sich der Prozentsatz auf 10 %. Wird das Papier aufgrund der Lieferungsbedingungen der Fachverbände der Papiererzeugung beschafft, dann erhöht sich der Prozentsatz gegebenenfalls auf deren Toleranzsätze.
(3) Zur Anfertigung von Korrekturabzügen, Andrucken, Abzüge, Ausfallmuster oder ähnliches sind wir nur aufgrund vorheriger Vereinbarung verpflichtet. Werden sie übermittelt, so sind sie vom Auftraggeber sofort zu überprüfen und zu genehmigen. Für vom Auftraggeber übersehene oder aus anderen Gründen nicht beanstandete Fehler der genehmigten Vorlagen haften wir nicht. Bei Änderungen nach Druckgenehmigung gehen alle Kosten einschließlich des Maschinenstillstands zu Lasten des Auftraggebers.
(4) Bei farbigen Reproduktionen gelten geringfügige Abweichungen zwischen Originalen bzw. Andrucken und dem Auflagendruck, sowie innerhalb des Auflagendrucks, als vereinbart bis zu einer Toleranz von ± 15 % des Volltondichtewertes. Farbproofs, farbige Laserdrucke und andere Simulationen des Druckbildes sind niemals farbverbindlich und Aufträge mit diesen Vorlagen werden nach betriebsüblichen Druckstandards bearbeitet.
(5) Werden die Druckdaten vom Besteller ohne Andruck geliefert oder Farbproofs zur Verfügung gestellt, drucken wir nach den betriebsüblichen DIN Standartwerten. Beanstandungen beschränken sich in diesem Fall auf Abweichungen von diesen Standartwerten.

9. Material des Auftraggebers
(1) Material, das vom Auftraggeber gestellt wird, ist uns frei Haus zu liefern. Erfolgt die Bestätigung des Eingangs, so geschieht dies ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge und Qualitäten. Bei größeren Posten sind die mit der Zahlung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten.
(2) Stellt der Auftraggeber Papier und Karton zur Verfügung, so werden wir Eigentümer der Abfälle, welche bei der Druckzurichtung, dem Fortdruck, durch Beschnitt, Ausstanzen oder in ähnlicher Weise entstehen sowie des Verpackungsmaterials.
(3) Von uns hergestellte Druckplatten, Matern, Lithografien, Kopiervorlagen (Negative oder Dia-Positive auf Film oder Glas), Stanzen und dergleichen bleiben unser Eigentum, auch dann, wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Sie werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt.

10. Haftung für Mängel
(1) Ist der Kunde Verbraucher, haften wir bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem Nachfolgenden keine Einschränkungen ergeben. Der Verbraucher hat offensichtliche Mängel uns gegenüber innerhalb von zwei Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
(2) Ist der Kunde Unternehmer, muss der Auftraggeber im Falle eines Mangels vorerst von uns Nacherfüllung verlangen. Die Wahl der Art der Nacherfüllung behalten wir uns vor. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Offensichtliche Mängel sind uns gegenüber spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen, ansonsten treten die oben beschriebenen Folgen ein.
(3) Ist der Kunde Unternehmer, beträgt die Gewährleitungsfrist ein Jahr. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängel handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt unten genanntes.
(4) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.

11. Haftung für Schäden
(1) Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist die Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt zudem auf den Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall des Lieferverzuges ist jedoch auf maximal 5 % des Lieferwertes begrenzt. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
(3) Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.
(4) Soweit die Schadenshaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

12. Rücktrittsrechte
(1) Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz eines vorherigen Abschlusses eines Zulieferungsvertrages unsererseits den Liefergegenstand nicht erhalten. Wir werden den Auftraggeber über die ausgebliebene Selbstbelieferung unverzüglich informieren und im Falle eines Rücktritts eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.
(2) Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

13. Nachfrist
Soweit die Geltendmachung von Rechten des Auftraggebers die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens drei Wochen.

14. Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht
(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
(2) Ist der Kunde Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Auftraggeber vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde.
(3) Ohne unsere Zustimmung darf über die Ware vor vollständiger Bezahlung nicht verfügt werden.
(4) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Auftraggeber unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten, insbesondere unter Angabe des Namens und der Anschrift des Dritten sowie der Beifügung einer eidesstattlichen Erklärung, dass die betroffene Ware unser Eigentum ist; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Auftraggeber bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Ist der Kunde Unternehmer, hat er unsere Kosten einer Intervention zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
(5) Ist der Auftraggeber Unternehmer, tritt er uns für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderer Sache erwerben wir unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware.
(6) Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Auftraggeber um mehr als 20%, so haben wir auf Verlangen des Auftraggebers nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.
(7) An den vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien erwerben wir mit der Übergabe ein Pfandrecht für alle ausstehenden Forderungen.

15. Erfüllungsort- Rechtswahl-Gerichtsstand
(1) Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus der Sonderregelung des Absatzes 3 etwas anderes ergibt.
(2) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht das für unseren Geschäftssitz zuständigen Gericht. Wir sind auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.